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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

Stand 01.04.2026

für Veranstaltungsdienstleistungen, DJ-/ Künstlerleistungen, Vermietung von Veranstaltungstechnik und ergänzende Serviceleistungen

Matthiessen Event

Miles Matthiessen

Am Krähenholz 26
21514 Witzeeze
Deutschland

Telefon: +49 172 7719963
E-Mail: kontakt@matthiessen-event.de

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen von Matthiessen Event, Inhaber Miles Matthiessen, gegenüber Auftraggebern im Zusammenhang mit Veranstaltungen, insbesondere für DJ- und Künstlerleistungen, Vermietung und Bereitstellung von Veranstaltungstechnik, Ton-, Licht- und Bühnentechnik sowie hiermit zusammenhängende Serviceleistungen.

Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn Matthiessen Event ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

Angebote von Matthiessen Event sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung, durch Unterzeichnung des Angebots/Auftrags oder durch tatsächliche Leistungsaufnahme zustande.

Vorbereitende Leistungen, Beratungen, Besichtigungen, Konzeptionsarbeiten oder Anpassungen, die über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehen, können gesondert nach Aufwand berechnet werden, sofern dies dem Auftraggeber vorab mitgeteilt wurde oder sich aus der Natur des Zusatzaufwands ergibt.

Die im Vertrag oder Angebot beschriebenen Termine für Gastspiele, Auftritte und Veranstaltungen sind grundsätzlich Fixtermine.

§ 3 Leistungsumfang und Leistungsänderungen

Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung ist das schriftlich bestätigte Angebot, die Auftragsbestätigung oder eine sonstige schriftliche Individualvereinbarung. Zusätzliche Lieferungen, Zusatzstunden, Mehrstunden, Sonderwünsche, Zusatztechnik, Fremdleistungen sowie nachträgliche Änderungen des Auftragsumfangs werden gesondert vergütet. Soweit Matthiessen Event für die Vertragserfüllung Drittunternehmen, Techniker, Künstler, DJs oder andere Dienstleister einsetzt, bleibt vorbehalten, Leistungen ganz oder teilweise durch geeignete Dritte erbringen zu lassen, soweit hierdurch die vertraglich geschuldete Leistung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 4 Preise, Gage und Zahlungsbedingungen

Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. Sofern nicht anders ausgewiesen, verstehen sich Preise gegenüber Verbrauchern inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer und gegenüber Unternehmern zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Die Höhe der Vergütung/Gage ergibt sich aus dem Vertrag, Angebot oder sonstigen schriftlichen Vereinbarungen. Mit Annahme bzw. Unterzeichnung erkennt der Auftraggeber den vereinbarten Preis als verbindlich an.

Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Betrages bei Matthiessen Event, nicht die Absendung der Zahlung.

Sofern eine Anzahlung vereinbart ist, ist diese fristgerecht zu leisten. Matthiessen Event kann die Leistungserbringung von der rechtzeitigen Zahlung einer vereinbarten Anzahlung abhängig machen.

Zulässige Zahlungsarten sind insbesondere Barzahlung vor der Veranstaltung und Überweisung nach Rechnungseingang vor oder nach der Veranstaltung, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Bei Verträgen mit DJs oder Künstlern kann – soweit individuell vereinbart – die volle Gage bereits ab Vertragsschluss fällig sein.

§ 5 Stornierung, Rücktritt und Ausfallvergütung

Tritt der Auftraggeber nach Vertragsschluss vom Vertrag zurück, storniert die Veranstaltung oder kann die Veranstaltung aus Gründen aus seiner Sphäre nicht durchgeführt werden, hat Matthiessen Event Anspruch auf eine angemessene Ausfallvergütung.

Soweit keine individuell abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten für Miet-, Dienstleistungs-, DJ- und Künstlerleistungen folgende pauschalierte Stornokosten, wobei dem Auftraggeber der Nachweis gestattet bleibt, dass Matthiessen Event kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist:

  1. pauschale Bearbeitungs-/Stornogebühr: 100,00 EUR netto bzw. mindestens die vereinbarte Anzahlung;
  2. ab 8 Wochen vor der Veranstaltung: 50 % der vereinbarten Gesamtsumme;
  3. ab 4 Wochen vor der Veranstaltung: 75 % der vereinbarten Gesamtsumme;
  4. ab 2 Wochen vor der Veranstaltung: 100 % der vereinbarten Gesamtsumme.

Für besonders nachfragestarke oder außergewöhnliche Termine, insbesondere Silvester, Weihnachten, Ostern, Feiertage oder vergleichbare Spitzentermine, wird vertraglich vereinbart werden, dass verlängerte Stornofristen gelten beziehungsweise bereits ab einem früheren Zeitpunkt 100 % der vereinbarten Vergütung geschuldet sind. Es verdoppeln sich die Woche auf 16, 8 bzw. 4 Wochen.

Bei Verträgen, die schwerpunktmäßig eine reine Vermietungsleistung betreffen, können – je nach Angebot – alternativ folgende Ausfallpauschalen zugrunde gelegt werden: bis 56 Tage vor Miet-/Leistungsbeginn 50 %, bis 28 Tage 75 %, bis 14 Tage 100 % der vereinbarten Vergütung. Maßgeblich ist die im Einzelvertrag vorrangig geregelte Staffel.

Gesetzliche Rücktrittsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt, soweit sie zwingend sind.

§ 6 Absage, Ausfall und höhere Gewalt

Kann Matthiessen Event, ein eingesetzter DJ, Künstler oder Techniker die vereinbarte Leistung wegen Krankheit, Unfall, Streik, Transportschaden, Transportverzögerung, behördlicher Anordnung, Naturereignissen, höherer Gewalt oder aus sonstigen nicht von Matthiessen Event zu vertretenden Umständen nicht oder nicht vollständig erbringen, entfällt die Leistungspflicht für die Dauer und den Umfang des Hindernisses.

Matthiessen Event wird sich in einem solchen Fall – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – nach Kräften bemühen, geeigneten Ersatz zu organisieren.

Soweit ein unvorhersehbares, von keiner Vertragspartei zu vertretendes Ereignis die Durchführung wesentlich erschwert oder unmöglich macht, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag für den betroffenen Teil anzupassen oder zu kündigen. Bereits erbrachte Teilleistungen sowie nachweislich angefallene und nicht mehr vermeidbare Kosten sind zu vergüten.

Schadensersatzansprüche wegen eines solchen Ausfalls bestehen nur nach Maßgabe von § 14 dieser AGB.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt sicher, dass am Veranstaltungsort alle erforderlichen Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Aufbau und die Durchführung der Veranstaltung vorliegen.

Der Auftraggeber stellt insbesondere rechtzeitig und unentgeltlich die vereinbarte oder für die Leistung erforderliche Fläche, eine geeignete Bühne, Zugangsmöglichkeiten, Anliefer- und Aufbauzeiten sowie die notwendigen Stromanschlüsse zur Verfügung.

Soweit Stromanschlüsse vereinbart sind, sind mindestens die vertraglich benannten Anschlüsse – beispielsweise 2 x Schuko – in anschlussfertigem Zustand am Auftritts- oder Bühnenbereich bereitzustellen. Andere Verbraucher, wie etwa Kühlschränke oder Zapfanlagen, dürfen nicht ohne Abstimmung auf denselben Stromkreisen betrieben werden.

Der Auftraggeber hat den einwandfreien und sicheren Zustand von Bühne, Stromversorgung, Zuwegungen und sonstiger bauseitiger Infrastruktur sicherzustellen.

Der Auftraggeber sorgt für eine direkte Zufahrt zum Veranstaltungsort sowie für einen nach Möglichkeit kostenfreien Parkplatz in angemessener Nähe.

Erforderliche Zufahrtsgenehmigungen, Ausnahmegenehmigungen, behördliche Freigaben oder sonstige Erlaubnisse – etwa für Fußgängerzonen, Privatstraßen oder gesperrte Zufahrten – hat der Auftraggeber auf eigene Kosten einzuholen.

Ist der Aufbauort nicht barrierefrei, nur erschwert zugänglich oder nur über einen nicht nutzbaren Aufzug erreichbar, hat der Auftraggeber hierauf bereits bei Beauftragung hinzuweisen. Der Veranstaltungsort muss zur vereinbarten Zeit für Aufbau und Abbau zugänglich sein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist ein Aufbau ab 2 Stunden vor Veranstaltungsbeginn zu ermöglichen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche für die Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen, Anmeldungen und Abgaben – insbesondere GEMA, Künstlersozialkasse, kommunale Genehmigungen, Sperrzeit-, Lärm- oder Sondernutzungsgenehmigungen – selbst einzuholen bzw. zu veranlassen, soweit diese nicht ausdrücklich von Matthiessen Event übernommen werden.

Soweit die Veranstaltung im Freien stattfindet, trägt der Auftraggeber das Witterungsrisiko, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Er hat für eine geeignete Überdachung, standsicheren Untergrund und einen angemessenen Wetterschutz zu sorgen.

§ 8 Technische Anforderungen, Bedienung und Veranstaltungsablauf

Art und Charakter der Darbietung bzw. des gebuchten Programms sind dem Auftraggeber bekannt. Allgemeine organisatorische Weisungen des Veranstalters sind zu beachten, soweit sie dem Vertragszweck entsprechen; im Übrigen bleibt Matthiessen Event bzw. dem eingesetzten Künstler die künstlerische und technische Ausgestaltung im Rahmen des vereinbarten Leistungsbildes vorbehalten.

Der Auftraggeber und seine Gäste sind nicht befugt, bereitgestellte Technik, Ton-, Licht- oder Bühnentechnik ohne ausdrückliche Zustimmung zu bedienen, umzubauen oder zu verändern.

Stellt der Auftraggeber oder die Location eigene Technik zur Verfügung, übernimmt Matthiessen Event hierfür nur dann Verantwortung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Im Übrigen verbleibt die Haftung für Eignung und Mangelfreiheit beim Auftraggeber bzw. Betreiber der Location.

Die optimale oder empfohlene Bühnen- bzw. Stellfläche kann im Angebot näher beschrieben werden. Soweit dort Richtmaße genannt werden, hat der Auftraggeber eine geeignete Fläche bereitzustellen.

§ 9 Verpflegung, Zutritt und organisatorische Nebenpflichten

Bei Veranstaltungen mit längerer Einsatzdauer stellt der Auftraggeber dem eingesetzten Personal, insbesondere DJ, Techniker und Aufbauhilfe, eine angemessene Verpflegung mit Speisen und alkoholfreien Getränken unentgeltlich zur Verfügung. Als Richtwert gilt dies spätestens ab einer Einsatzdauer von 6 Stunden, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Wird eine vereinbarte oder übliche Verpflegung trotz Fälligkeit nicht bereitgestellt, kann Matthiessen Event eine angemessene Pauschale berechnen; als Orientierungswert kann eine Pauschale von 100,00 EUR netto angesetzt werden, sofern dies im Einzelfall vertraglich zugrunde gelegt wurde.

Der gebuchte Künstler sowie ein technischer Mitarbeiter erhalten freien Zutritt zur Veranstaltung, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist.

§ 10 Werbung, Referenznennung und Aufzeichnungen

Matthiessen Event ist berechtigt, im und um den Veranstaltungsort in angemessenem Umfang Eigenwerbung zu betreiben, soweit dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers oder Vorgaben des Veranstaltungsortes entgegenstehen.

Der Auftraggeber ist berechtigt, auf eigene Kosten Werbung für die Veranstaltung und die gebuchten Leistungen zu machen, soweit Marken-, Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie abgestimmte Kommunikationsvorgaben beachtet werden.

Ton-, Bild- oder Videoaufnahmen von Darbietungen, Sets oder sonstigen urheber- oder leistungsschutzrechtlich geschützten Inhalten sind nur mit vorheriger Zustimmung von Matthiessen Event beziehungsweise des jeweiligen Rechteinhabers zulässig.

Sofern nicht ausdrücklich widersprochen wird, darf Matthiessen Event den Auftraggeber bzw. die Veranstaltung in üblichem Umfang als Referenz benennen, sofern keine vertraulichen Inhalte offenbart werden.

§ 11 Vertraulichkeit und Gagengeheimnis

Der Auftraggeber verpflichtet sich, vereinbarte Gagen, Sonderkonditionen und sonstige als vertraulich erkennbare Preisbestandteile nicht ohne Zustimmung von Matthiessen Event an Dritte weiterzugeben, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.

Bei schuldhaften Verstößen bleiben Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften vorbehalten.

§ 12 Besondere Bedingungen für Mietgegenstände und Veranstaltungstechnik

Überlassene Mietgegenstände und Veranstaltungstechnik sind vom Auftraggeber während der gesamten Mietzeit pfleglich, sachgerecht und ausschließlich im vereinbarten Umfang zu behandeln und zu nutzen.

Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände bei Überlassung unverzüglich auf offensichtliche Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu prüfen und Beanstandungen sofort anzuzeigen. Später erkannte Mängel sind unverzüglich nach Kenntniserlangung mitzuteilen.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Mietgegenstände ohne Zustimmung von Matthiessen Event zu verändern, zu öffnen, selbst zu reparieren oder an Dritte zur Reparatur zu geben. Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände auf eigene Kosten und Gefahr zurückzubringen, soweit keine Abholung oder Anlieferung durch Matthiessen Event vereinbart wurde. Mietsachen sind vollständig, sauber und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben bzw. rückgabebereit bereitzuhalten. Bei verspäteter Rückgabe kann für jeden angefangenen weiteren Tag die vereinbarte Tagesmiete bzw. eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnet werden. Weitergehende Schäden, insbesondere durch Ausfall einer Anschlussvermietung, bleiben vorbehalten. Bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung bleibt gelieferte oder verkaufte Ware Eigentum von Matthiessen Event. Soweit eine vollständige Kontrolle der Einzelteile bei Rückgabe am Veranstaltungsort nicht möglich ist, darf die endgültige Prüfung und etwaige Schadensfeststellung nachträglich in den Geschäftsräumen von Matthiessen Event erfolgen. Fehlende, beschädigte oder verschmutzte Gegenstände werden dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften in Rechnung gestellt. Wird Technik im Freien ohne ausreichenden Wetterschutz eingesetzt oder aufgestellt und kommt es dadurch zu Schäden, haftet der Auftraggeber nach Maßgabe von § 14 und § 15.

§ 13 Pflichten des Auftraggebers bei Schäden und Stromversorgung

Der Auftraggeber hat für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden oder Ausfälle infolge ungeeigneter Stromversorgung, Stromausfällen oder Stromschwankungen aus seiner Sphäre haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften.

Für Beschädigungen, Verschmutzungen, Verlust oder unsachgemäße Nutzung der Technik durch den Auftraggeber, seine Erfüllungsgehilfen, Gäste oder sonstige Dritte aus seinem Verantwortungsbereich haftet der Auftraggeber im gesetzlichen Umfang.

Bei reparaturfähigen Schäden sind die erforderlichen Reparaturkosten zu ersetzen; bei Totalschaden oder Verlust ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, soweit der Auftraggeber den Schaden zu vertreten hat.

Der Auftraggeber haftet ebenfalls für Schäden, die durch Dritte während der Veranstaltung verursacht werden, soweit diese seinem Verantwortungs- oder Organisationsbereich zuzurechnen sind.

§ 14 Haftung von Matthiessen Event

Matthiessen Event haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Matthiessen Event, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden haftet Matthiessen Event unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Matthiessen Event nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt. Soweit die Haftung von Matthiessen Event ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Techniker, Künstler und Erfüllungsgehilfen.

§ 15 Haftung des Auftraggebers und Freistellung

Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch ihn, seine Mitarbeiter, Beauftragten, Gäste oder sonstige Personen aus seinem Verantwortungsbereich verursacht werden.

Der Auftraggeber stellt Matthiessen Event von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer Verletzung von Pflichten des Auftraggebers beruhen, insbesondere wegen fehlender Genehmigungen, Verstößen gegen Lärm-, Sicherheits- oder urheberrechtliche Vorgaben oder wegen Beschädigungen am Veranstaltungsort bzw. an eingesetzter Technik.

§ 16 Steuern, Abgaben und sozialversicherungsrechtliche Pflichten

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, trägt jede Vertragspartei die sie betreffenden Steuern und Sozialabgaben selbst.

Kosten für Strom, GEMA, behördliche Genehmigungen, Veranstalterabgaben sowie sonstige veranstaltungsbezogene öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber, sofern diese nicht ausdrücklich als Bestandteil des Angebots ausgewiesen sind.

Matthiessen Event weist vorsorglich auf etwaige Melde-, Anmelde- und Abgabepflichten des Veranstalters hin.

§ 17 Schriftform, Nebenabreden und Teilunwirksamkeit

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen und Individualabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt die gesetzliche Regelung.

§ 18 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss rechtlich zulässig ist.

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von Matthiessen Event: Am Krähenholz 26, 21514 Witzeeze, Deutschland.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von Matthiessen Event. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

Vertragssprache ist Deutsch.

§ 19 Verbraucherhinweis

Sofern Verträge mit Verbrauchern im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, können zwingende gesetzliche Informationspflichten und Widerrufsrechte gelten. Diese werden – soweit erforderlich – gesondert erteilt und gehen diesen AGB im Fall eines Widerspruchs vor.